Allgemeines
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Die nachfolgenden AGB gelten für die dem
Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
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„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind
alle vom Fotografen hergestellte Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Digital, Print, usw.)
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Es gelten die im jeweiligen Shootingpaket
bestimmten Punkte bezüglich der Anzahl der Lichtbilder.
Urheberrecht
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Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den
Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
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Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder
sind grundsätzlich nur für den eigenen (privaten) Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
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Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.
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Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen auf den Käufer über.
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Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG
hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
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Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
Vergütung, Eigentumsvorbehalt
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Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein vom
Fotografen festgelegtes Honorar berechnet. Nebenkosten, insbesondere Fahrtkosten und eine Pauschale für die Nutzung verschiedener Kleider des Fotografen sind vom Auftraggeber zu tragen. Der
Fotograf ist von der Ausweisung der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer befreit, da die Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist.
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Für einen fest vereinbarten Shootingtermin ist
eine Anzahlung von 30% Voraussetzung. Wird diese Anzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum erbracht, wird der Termin neu an einen anderen Kunden vergeben.
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Auftragsbestätigung mit Angabe der Bankdaten des
Fotografen und einen Shootingvertrag inklusive der AGB.
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Die Anzahlung wird mit dem Shootingpreis in der
Rechnungstellung verrechnet. Sie kann nicht bar ausgegeben werden.
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Der Fotograf behält sich vor, das Shooting bei
gegebenen schlechten Umständen wie Unwetter etc. zu verschieben.
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Sollte es zur Absage eines gebuchten Termins
durch den Auftraggeber kommen, gelten folgende Regelungen:
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Bei Absage bei Krankheit, Unfall oder
Tod jeweils mit ärzlichem Attest bzw. anderem Nachweis wird keine Ausfallgebühr berechnet.
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Bei Absage aus anderen Gründen bzw. ohne
Nachweis wird die Anzahlung zur Terminbestätigung als Verdienstausfall einbehalten.
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Bei rechtzeitiger Absage (mind.
2Tage/48Std. vorher) wird der Shootingtermin verschoben.
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Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen
ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
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Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
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Die Lichtbilder werden dem Auftraggeber erst
nach vollständiger Bezahlung des Honorars ausgehändigt.
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Die Bezahlung ist sowohl vor Ort bar, per
Banküberweisung oder über PayPal (bei Übernahme der Gebühren (2,49% + 0,35€)) möglich.
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Die Rechnung wird per Email oder Post
versendet.
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Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine
ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
Haftung
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Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde
– nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig.
Er ist berechtigt, von ihm aufbewahrte Bildoriginale nach 2 Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
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Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Nebenpflichten
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Der Auftraggeber versichert, dass er an allen
dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung
und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Leistungsstörer, Ausfallhonorar
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Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
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Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen
kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Datenschutz
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Zum Geschäftsverkehr erforderliche
personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
Digitale Fotografie
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Die Digitalisierung, Speicherung und
Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
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Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet
nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
Bildbearbeitung
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Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen
und ihre Vervielfältigung und Verbreitung ist untersagt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen
mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese
elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Nutzung und Verbreitung
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Der Erwerb der Fotografien beinhaltet das eingeschränkte Nutzungsrecht: Die Bilder dürfen gerne auf
privaten Webseiten und in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden, jedoch ausschließlich die dafür vorgesehenen Fotos im Webformat mit
sichtbaren Logo auf jeder Aufnahme. Der Verkauf oder Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt.
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Als kommerzielle Nutzung gelten bereits Werbeplakate, Postkarten, Zeitungsberichte,
Verkaufsanzeigen und Fotowettbewerbe, die nur bei der Genehmigung der Fotografin erstellt werden dürfen.
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Die Vervielfältigung und
Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
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Der Fotograf ist nicht verpflichtet,
Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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Wünscht der Auftraggeber,
dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
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Hat der Fotograf dem Auftraggeber
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
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Gefahr und Kosten des
Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.
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Wenn nicht anders vereinbart,
gestattet der Auftraggeber mit der Buchung eines Shootingpakets dem Fotografen, dass dieser die entstandenen Lichtbilder zu Werbezwecken (Marketing), insbesondere auf den Plattformen Facebook
und Instagram sowie auf der Website des Fotografen, veröffentlichen darf.
Schlußbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Teilquelle der AGB – AGB des Photographen-Handwerks,
Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15.05.2002, Seite 10.436